Masernschutzgesetz für Ehrenamtliche
Information zum Masernschutzgesetz für Ehrenamtliche

Zum 1. März 2020 tritt das so genannte Masernschutzgesetz in Kraft. Dies beinhaltet eine Impfpflicht auch für Ehrenamtliche/ Freiwillige mindestens in den Bereichen Gesundheitseinrichtungen, Kitas und Schulen.
Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf Schutzimpfungen, die die ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt, so dass den Freiwilligen hierdurch keine Kosten entstehen.
Neben Kitas und Schulen sind u.a. folgende Gesundheitseinrichtungen aufgeführt (vgl. den Verweis auf § 23 Abs. 3 IfSG):
- Krankenhäuser
- ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in
- Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen
Das Gesetz sieht im Falle der Nichteinhaltung der Impflicht Bußgeldtatbestände von jeweils bis zu 2.500 Euro vor. Das gilt auch, wenn eine Einrichtung einer Person ohne Impfdokumentation und ohne Immunitätsnachweis eine Tätigkeit überträgt.
Im Informationsschreiben des BMG zum Masernschutzgesetz (s. unten) heißt es unter Punkt 9: „Wie wird die Einhaltung der Masernimpfpflicht kontrolliert? Die betroffenen Personen haben nach § 20 Absatz 9 IfSG der Leitung der jeweiligen Einrichtung vor (tatsächlichem) Beginn ihrer Betreuung oder ihrer Tätigkeit [einen] Nachweis vorzulegen.“
Hier gibt es weitere Informationen:
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Umsetzung Masernschutzgesetz (Niedersächsisches Landesgesundheitsamt – ext. Link)
- Fragen und Antworten zum Masernschutzgesetz (Bundesministerium für Gesundheit – ext. Link)
- Informationsschreiben zum Masernschutzgesetz (Anhang als PDF)
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Masern-Impfpflicht in der Schule: Was droht bei einem Verstoß?